98% der Insolvenzanträge kommen zu spät!

Die Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise

Nach einer Pressemitteilung das Statistische Bundesamts (Destatis) haben im Mai 2020 die deutschen Amtsgerichte 1 504 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 9,9 % weniger als im Mai 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen seit dem 1. März 2020 ausgesetzt ist. Es ist daher im Frühjahr verstärkt mit Insolvenzen zu rechnen. Die Antragsaussetzung enthebt den Geschäftsführer nicht von seinen Pflichten. Insbesondere ist auf verschärfte Pflichten in der Krise zu achten, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zu vermeiden.

Der Geschäftsführer kann sein Haftungsrisiko durch Implementierung einer Geschäftsverteilung und einer  ordnungsgemäßen Organisations- und Überwachungsstruktur minimieren.

Die Firmeninsolvenz – ein einschneidendes Ereignis

Eine Firmeninsolvenz ist ein sehr einschneidendes Ereignis. Nicht selten hängen Existenzen ganzer Familien an einem Unternehmen. Die sich einstellende Ohnmacht darf aber keinesfalls dazu führen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer dabei tatenlos zusieht.

Grundsätzlich dient ein Insolvenzverfahren nicht per se der Zerschlagung des Geschäftsbetriebs. Der Insolvenzverwalter muss stets prüfen, ob überhaupt Insolvenz vorliegt, welcher Insolvenzgrund vorliegt und auch, ob sich das Unternehmen etwa noch sanieren lässt. Insbesondere darf der Insolvenzverwalter das Firmenvermögen nicht zu weit unter Wert veräußern. Die Kontrolle des Insolvenzverwalters erfolgt durch das Insolvenzgericht. Dieses hat von Amts wegen aller Umstände zu ermitteln, die für das
Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, § 5 Abs. 1 InsO. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. Die Einwirkung hierauf durch den Geschäftsführer aber auch durch die Gläubiger ist kaum möglich. Jedoch kann die Gläubigerversammlung die Entlassung des Insolvenzverwalters bewirken.

Warum werden Insolvenzanträge verspätet gestellt?

Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Insolvenzgericht gestellt werden (§ 15a InsO).

Zahlungsunfähigkeit wird definiert als „wahrscheinich andauerndes Unvermögen einer Gesellschaft, wegen Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen Geldschulden zu begleichen“. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im Wesentlichen zu begleichen. Dies ist nach der Rechtsprechung bereits gegeben, wenn die Gesellschaft mindestens 10% ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen erfüllen kann. Zu beachten ist dabei, dass die bilanzielle Überschuldung meist schon länger vorliegt. In diesem Fall ist eine positive Fortführungsprognose erforderlich, um keinen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Dies stellt den Geschäftsführer vor eine Herausforderung.

In den allermeisten Fällen wird der Insolvenzantrag verspätet gestellt. Meist wird noch schnell versucht, einen Auftrag abzuwickeln oder mit Lieferanten die Kreditlinie zu erweitern. Auch das Ersparte wird nicht selten geopfert, indem noch Geldmittel in das Unternehmen eingelegt werden. In jedem Fall ist rechtzeitig die Beiziehung eines Spezialisten (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) zu empfehlen, um die Lage zu sondieren. Denn ein Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsführers an das Unternehmen in der Krise ist im Zweifel verloren. Es ist daher unerlässlich zuvor die finanzielle Lage des Unternehmens fundiert einzuschätzen. Die genannte 3-Wochen-Frist zur Antragsstellung gilt entgegen der weitläufigen Meinung nur, wenn in dieser Zeit konkrete Sanierungsbemühungen unternommen werden. Ebenso wird dem Geschäftsführer eine gewisse Zeit eingeräumt, sich rechtlich beraten zu lassen. Nimmt er keine dieser Optionen wahr, muss er sofort bei Eintritt der Insolvenzreife den Insolvenzantrag stellen.

Kontrolle- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte des Unternehmens. Dabei ist er vollumfänglich verantwortlich. Eine Ressortaufteilung bzw Geschäftsverteilungsplan und eine ordnungsgemäße Delegationsstruktur im Unternehmen sorgen für eine robuste Struktur, um die persönliche Haftung des Geschäftsführers zu vermeiden. Aber auch bei Delegation einzelner Pflichten verbleibt beim Geschäftsführer eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Überträgt der Geschäftsführer Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf nachgeordnete Mitarbeiter, so enthebt ihn dies nicht von seiner Verantwortlichkeit. Dies gilt auch bei Aufteilung der Geschäfte unter mehreren Geschäftsführern. Bestimmte Geschäfte lassen sich zudem nicht auf einen Mitgeschäftsführer delegieren. Eine ausreichende Kontrollstruktur ist daher unumgänglich.

Verschärfte Überwachungspflichten des Geschäftsführers in der Krise

Insbesondere in der Unternehmenskrise verschärfen sich die Anforderungen an den Geschäftsführer. Die Kontrollen von Angestellten und Mitgeschäftsführern müssen in der Krise deutlich umfassender und engmaschiger verlaufen. Darunter fällt beispielsweise eine regelmäßige Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchhaltung, eine Kontrolle des Barkassenbestands und der Geschäftskonten sowie auch das Einfordern eines regelmäßigen Reportings der verantwortlichen Angestellten und Mitgeschäftsführer. Daneben sind regelmäßige Gespräche mit dem Steuerberater sowie dem zuständigen Kreditberater der Bank wesentlich, um etwaige Missstände rechtzeitig zu erkennen und abzustellen. Schließlich hat der Geschäftsführer geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens laufend im Auge zu haben. Bei ersten Anzeichen einer Krise ist der Geschäftsführer gehalten, sich durch Aufstellung einer Überschuldungsbilanz einen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu verschaffen.

All diese Schritte sind zudem zu dokumentieren (hierzu dienen auch Emails, Auswertungen, Telefonnotizen u.a.). Nur so kann der Geschäftsführer die Krise rechtzeitig erkennen und richtig handeln.
Zudem kann eine ordnungsgemäße Kontrollstruktur die Haftung des Geschäftsführers vermeiden. Absolut essenziell für eine Enthaftung des Geschäftsführers ist die rechtzeitige Beiziehung von sachverständigen Beratern, wie den Steuerberater sowie einen sachverständigen Rechtsanwalt.

Konsequenz der persönlichen Geschäftsführerhaftung

Die verspätetet Antragsstellung führt unter Umständen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis gegenüber Neugläubigern, der Sozialversicherung oder dem Finanzamt.

Daneben kann dies strafrechtliche Folgen nach sich ziehen sowie auch ein etwaiges Verbot, für die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer tätig zu sein, § 6 Abs. 2 GmbHG. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder nicht richtigstellt.

Eine verspätete Antragsstellung hat daher fatale Folgen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Ein Geschäftsführer haftet gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung („§ 64 Abs. 2 alt“) wegen Schmälerung der Insolvenzmasse, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife dem Finanzamt die geschuldete Umsatzsteuer zahlt (dazu ZIP 95, Seite 1418).

Die Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG alt setzt ein Verschulden des Geschäftsführers voraus. Steht fest, dass der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig in der Frist des § 64 Abs. 1 GmbHG alt gestellt worden ist, so haftet der Geschäftsführer aus vermutetem Verschulden.

Das OLG Hamburg bejahte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 GmbHG alt in einem Fall, in dem der Geschäftsführer nach Eintritt der Konkursreife einen Kundenscheck auf einem debitorischem Geschäftskonto eingereicht hatte. Die aussichtslose wirtschaftliche Situation der insolventen Firma hätte es erfordert, das noch vorhandene Vermögen zum Zwecke ordnungsgemäßer Verteilung im Konkurs zu erhalten, etwa durch Einrichtung eines neuen Kontos bei einer fremden Bank (dazu ZIP 95, Seite 913).

Das OLG Celle bejaht eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG alt, wenn er Verbindlichkeiten der überschuldeten GmbH begleicht, in dem er einen Kredit in Anspruch nimmt, der durch eine Globalzession abgesichert wurde. Die Absicherung der Bank durch eine Globalzession bedeute eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger (OLG Celle GmbHR 1997, Seite 901).

Auf der anderen Seite hat der BGH mit Entscheidung vom 06.11.2018 (Az. II ZR 11/17) die Anforderungen konkretisiert, nach denen die Haftung eines Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 64 S. 1 GmbHG aufgrund Geschäfts- oder Ressortverteilung auf Ebene der Geschäftsführung nach § 64 S. 2 GmbHG ausscheidet.

 

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