Behandlung des Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz der Gesellschaft

Behandlung des Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz der GmbH

In der Unternehmenskrise pumpen Gesellschafter häufig noch schnell finanzielle Mittel in das Unternehmen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten.

Die Verteilung des Vermögens in der Unternehmensinsolvenz erfolgt nach einer Rangfolge. Dabei werden Gesellschafterdarlehen nachrangig behandelt. Das heißt der Gesellschafter geht mit seiner Darlehensforderung in der Regel leer aus. Der BGH hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 (Az. IX ZR 184/14) bekräftig, dass die Finanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter im Insolvenzverfahren der Haftung von Eigenkapital weitgehend gleichgestellt sei.

Zuallererst werden die Verfahrenskosten beglichen (Gericht und Insolvenzverwalter) und jene Kosten, die nach Verfahrenseröffnung angefallen sind. Sodann werden die einfachen Insolvenzforderungen bedient. Dies betrifft alle Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung begründet wurden und zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind. In der Regel erfolgt hier bereits schon lediglich nur noch eine anteilige Befriedigung nach der sogenannten Insolvenzquote.

Erst danach können die nachrangigen Forderungen, wie etwa die Forderung aus Gesellschafterdarlehen bedient werden. Die Reihenfolge ist in § 39 Abs. 1 InSO geregelt und lautet: zuerst die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen auf Forderungen der Insolvenzgläubiger, dann die Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch die Teilnahme am Verfahren entstanden sind, dann etwaige Geldstrafen, Bußgelder, Ordnungs- oder Zwangsgelder, dann Forderungen auf unentgeltliche Leistungen des Schuldners und zuletzt Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Damit gehen Gläubiger von Gesellschafterdarlehen üblicherweise leer aus.

Auch Darlehen von nahen Angehörigen können hierunter fallen

Dies gilt für unmittelbare als auch mittelbare Gesellschafter und gesellschaftergleiche Dritte wie etwa nahestehende Personen (z.B. Eltern des Gesellschafters), wenn sie aus überlassenen Mitteln des Gesellschafters ein Darlehen gewähren. Hierunter fallen auch von einem Gesellschafter besicherte Forderungen Dritter gegen das Unternehmen sowie stehengelassene Gewinne oder Vergütungsansprüche aus Dienstleistungen. Begründet wird dies damit, dass hier eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschicke des Unternehmens auch die Zurechenbarkeit zum Gesellschafter. Der Gesellschafter sowie nahe Angehörige wissen um die Situation des Unternehmens und sind daher weniger schutzbedürftig.

Die Art und Weise der Finanzierung in der Unternehmenskrise ist daher vorab genau zu prüfen, damit ist nicht bösen Überraschungen kommt.

Bestimmte Ausnahmen gelten insbesondere in der Sanierungsphase

Ausgenommen sind Darlehen im Zusammenhang des Anteilserwerbs zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens (sogenanntes Sanierungsprivileg) oder Darlehen von Gesellschaftern, die mit zehn Prozent oder weniger an der Gesellschaft beteiligt sind und nicht Geschäftsführer sind (sog. Kleinbeteiligtenprivileg).

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