Änderungen in der Umsatzsteuer durch das JStG im Bereich E-Commerce u.a.

Die Bundesregierung hat am 2.9.2020 den Kabinettsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 („JSTG 2020“) beschlossen. Mit dem Jahressteuergesetz erfolgen Anpassungen sowohl im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung sowie auch aufgrund der durch die Corona-Krise bedingten Situation. Ein Punkt sind die Regelungen zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes, welche Online-Händlern umfangreiche Anpassungen bei der Umsatzsetuer im Bereich E-Commerce abverlangen. Der Entwurf („UStG-E“) regelt im E-Commerce-Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme eines fiktiven Reihengeschäfts. Des Weiteren erfolgen für den E-Commerce-Bereich bedeutende Anpassungen im Besteuerungsverfahren. Der Bundesrat hat am 09.10.2020 zu dem Entwurf Stellung genommen. Es ist mit einem Inkrafttreten der Regelungen am Tag nach der Verkündung bzw. ab 01.04.2021 zu rechnen, Art. 34 UStG-E.

Nachfolgend einige Regelungen des Entwurfs im Überblick:

1. Der Fernverkauf 

Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstandes innerhalb der EU oder aus dem Drittland an einen Empfänger nach § 3 Abs. 3a UStG-E (Empfänger des Fernverkaufs können sein: Privatpersonen, keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen sowie natürliche Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Gebrauch von Personal oder Gesellschafter bezogen wird.).

Die Besteuerung des Fernverkaufs erfolgt am Ort des Verbrauchs, § 3c Abs. 1 UStG-E; dies ist der Ort, an dem der Gegenstand sich bei Beendigung des Transports befindet (gilt ab Überschreiten der Lieferschwelle von EUR 10.000 / Jahr (künftige EU- inheitliche Lieferschwelle) oder bei Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung). Auch Fernverkäufe aus dem Drittland sind unter bestimmten Voraussetzungen im Bestimmungsland zu besteuern.

2. Fernverkauf über elektronische Plattform

Die Lieferung von Waren mittels einer elektronischen Schnittstelle führt zu einer fingierten Lieferkette (fiktives Reihengeschäft) mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung. Auf die Lieferung eines Online-Händlers ohne sich eines Online-Marktplatzes zu bemühen wird hier nicht eingegangen.

Nach § 3 Abs. 3a S. 3 UStG-E ist eine elektronische Schnittstelle ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Das Unionsrecht konkretisiert in Art. 5b MwStVO den nicht vom nationalen Gesetzgeber übernommenen Begriff des „Unterstützens“. Danach wirken sämtliche elektronischen Schnittstellen unterstützend, wenn hierdurch dem Verkäufer und Käufer die Möglichkeit geschaffen wird, in Kontakt zu treten. Diese sehr weit gefasste Definition bedarf einer Auslegung, ausgerichtet am jeweiligen Einzelfall. Relevant wird sein, welche Funktionen die jeweilige Schnittstelle (die el. Plattform, der el. Marktplatz) im Einzelfall übernimmt.

Erfolgt über eine solche elektronische Plattform oder dergleichen ein Warenversand, ist anhand des Beispiels eines Onlinehändlers der Waren mittels eines elektronischen Marktplatzes vertreibt, wie folgt zu unterscheiden:

2.1 Innergemeinschaftlicher Fernverkauf

Versendung von Waren innerh. des Gemeinschaftsgebiets durch im Drittland ansässigen
Onlinehändler

Wird von einem im Drittland ansässigen Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet befindliche Ware mittels einer elektronischen Schnittstelle (el. Plattform, el. Marktplatz etc.) an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG-E geliefert, wird dies so behandelt, als ob die Ware von dem im Drittland ansässigen Unternehmer an den Betreiber der Plattform geliefert wird und dieser wiederum die Ware an den Nichtunternehmer weiterliefert. Damit werden zwei Lieferungen fingiert, ähnlich dem Kommissionsgeschäft (fiktives Reihengeschäft), wobei allerdings die Lieferung des Online-Marktplatzes an den Endkunden stets die bewegte Lieferung darstellt, § 3 Abs. 6b UStG-E. Hierfür gilt gem. § 3c UStG der Ort des Fernverkaufs dort als erbracht, wo sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Der Online- Marktplatz kann (abhängig von der  ieferschwellenregelung) diesen Umsatz über OSS erklären (siehe Ziff. 3.). Beispiel: in der Schweiz ansässiger Online-Händler vertreibt seine Waren über einen Online-Marktplatz. Die bereits in Deutschland befindliche Ware wird an Privatperson ins EU-Ausland geliefert:

1. Lieferung (Online-Händler an Online-Marktplatz) = ruhende Lieferung
Die Lieferung des Onlinehändlers an den Online-Marktplatz ist gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG in Deutschland steuerbar, aber nach § 4 Nr. 4c UStG-E steuerbefreit (echte Steuerbefreiung).

2. Lieferung (Online-Marktplatz an Endkunden) = bewegte Lieferung, § 3 Abs. 6b UStG-E:
Die Lieferung des Online-Marktplatzes an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 UStG
in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
Erklärung über OSS (siehe Ziff. 3.) möglich (abhängig von der Lieferschwelle)

2.2 Fernverkauf aus Drittland

Versendung von Waren im Rahmen von Sendungen mit einem Sachwert von max. EUR
150,00 aus dem Drittland

Erfolgt ein sogenannter Fernverkauf im Sinne des § 3 Abs. 3a S. 4 UStG-E von Waren mit einemSachwert von höchstens EUR 150,00, aus Drittlandsgebiet über einen Online-Marktplatz aneinen Empfänger iSd § 3 Abs. 3a S. 5 UStG-E, führt dies ebenfalls zu einer fingierten Lieferkette. Der Online-Marktplatz kann den Ausgangsumsatz über das IOSS-Verfahren (siehe Ziff. 3.) melden. Die Einfuhr wird als Fernverkauf gemeldet, § 3c Abs. 3 UStG-E. Ein Lieferant in der Schweiz veräußert über einen Online-arktplatz an eine Privatperson in Deutschland. Die Ware wird von der Schweiz nach Deutschland geliefert:

1. Lieferung (Online-Händler an Online-Marktplatz) = ruhende Lieferung
Bei Sachwert bis max EUR 150,00 mögl. Meldung durch Online-Marktplatz im IOSS-Verfahren.
Im Inland nicht steuerbarer Umsatz des Online-Händlers. Bei Einfuhr durch den Onlinehändler meldet der Online-Marktplatz einen Fernverkauf. Der Onlinehändler erbringt eine ruhende Lieferung an den Online-Marktplatz, die der bewegten vorangeht und gem. § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG im Drittland zu besteuern ist.

2.Lieferung (Online-Marktplatz Endkunde) = bewegte Lieferung
Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, § 3c As. 3 S. 3 UStG-E. Der Online-Marktplatz kann die Waren steuerfrei einführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-E) und den Ausgangsumsatz im IOSS (siehe Ziff. 3.) melden.

3. Einführung des OSS- und des IOSS-Verfahrens

Einführung eines One-Stop-Shop-Verfahrens (kurz: OSS). Dabei handelt es sich um ein besonderes Besteuerungsverfahren bzgl. Onlinehandel von Gegenständen, welches einem Unternehmer ermöglicht, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge zentral abzuführen. Onlinehändler können sowohl ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe als auch ihre lokalen über eine elektronische Schnittstelle abgewickelten Umsätze über OSS melden. Zum anderen kann der Betreiber der elektronischen Schnittstelle (zB Online-Marktplatz) die Umsätze, die der Reihengeschäftsfiktion des § 3 Abs. 3a S. 1 UStG-E unterliegen (siehe unten Punkt 4.), künftig im OSS melden.

Unternehmer, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen (Betreiber des Online-Marktplatzes), können das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten. Auf diese Weise soll eine Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten vermieden werden. EU-Unternehmer haben die Möglichkeit, ihre Meldepflichten für andere Mitgliedstaaten im eigenen Ansässigkeitsstaat zu erledigen.

Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen im Rahmen von Sendungen mit einem Sachwert bis EUR 150,00 wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.

4. Weitere Neuregelungen im Überblick:

4.1 Exculpationsmöglichkeit zur Marktplatzhaftung

Der Online-Marktplatz haftet nicht nach § 25e Abs. 1 UStG, wenn der Onlinehändler im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom BZSt nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 25e Abs. 2 S. 1 UStG-E).

4.2 Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) erfasst künftig auch Telekommunikationsdienstleistungen, wobei dies auf sogenannte Wiederverkäufer beschränkt (Unternehmer, deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und deren eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer), beschränkt. Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen oder die solche Leistungen lediglich erwerben, ohne sie weiter zu veräußern, sind damit nicht von der Regelung betroffen.

4.2 Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis

Durch § 14 Abs. 4 Satz 4 wird klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a der AO ist.

4.3 Preisnachlässe und Preiserstattungen

Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer soll nach § 17 Abs. 1 Satz 5 eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vorliegen, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.

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